01.11.2023

Informationspflicht des VR an der GV - Neue Anfechtungsrisiken?

Der VR hat gemäss Art. 700 Abs. 3 OR neu die Verpflichtung, «der Generalversammlung alle Informationen vorzulegen, die für ihre Beschlussfassung notwendig sind».

Der VR muss den Aktionären daher die Informationen abgeben, die es dem durchschnittlichen Aktionär ermöglicht, die Folgen einer Annahme bzw. Ablehnung eines Antrages und insbesondere auch die Vor- und Nachteile für Gesellschaft und individuelle Aktionäre zu erkennen. Welche Informationen konkret angegeben werden müssen, richtet sich nach Inhalt und Bedeutung des Traktandums bzw. der im Rahmen eines Traktandums gestellten Anträge. Vor allem wenn ein Beschluss in die Rechte der Aktionäre eingreift, muss der VR dies im Detail erklären und begründen.

Die Information muss vollständig sein, d.h. sie muss alle wesentlichen Begründungen und Konsequenzen des beantragten Beschlusses enthalten – der VR kann sich bei der Information daher nicht nur auf positive Aspekte des Beschlusses beziehen, sondern muss auch negative Aspekte, wie insbesondere die Nachteile für individuelle Aktionäre darstellen.
Der VR muss die entsprechende Information nicht gesamthaft mündlich an der GV abgeben. Er kann auf Informationen verweisen, die er Aktionären vor der GV abgegeben hat, wie insbesondere im Geschäftsbericht, in der Homepage, speziellen Informationsbroschüren oder der GV-Einladung.

Die Botschaft zur Revision hält fest, dass die Information, die der VR der GV abgibt, sachlich und neutral sein muss, und verweist dabei auf die öffentlich-rechtlichen Grundsätze zu Abstimmungen in Bund und Kantonen. Dementsprechend muss die Information, die der VR abgibt, wahr sein und darf auch nicht in irreführender Weise dargestellt werden. Der VR muss in der Informationsvermittlung neutral sein, d.h. er darf sich nicht darauf beschränken, einfach seinen Standpunkt darzustellen, sondern muss auch Argumente, die gegen seinen Antrag sprechen, wie insbesondere Nachteile und Risiken für Unternehmen und Aktionäre, darlegen. Das Gebot zur neutralen Information hindert den VR aber nicht, seine eigene Meinungen zu vertreten. Er kann den Aktionären sagen, warum er für die Annahme oder Ablehnung eines bestimmten Antrages eintritt. Die Information, auf der diese Empfehlung basiert, muss aber sachlich und neutral bleiben.

Kommt der VR seiner Pflicht der Informationsvermittlung nicht nach, weil er keine, unwahre, irreführende oder unvollständige Information abgibt oder nicht neutral bleibt, so ist der GV-Beschlussanfechtbar. Ob die Informationspflicht tatsächlich zu einer Falle für den VR wird und zu Anfechtungen führt , wird sich letztlich durch die Gerichtspraxis ergeben. Entscheidend ist auch, ob die Gerichte vorsorgliche Massnahmen gegen den Vollzug der betreffenden Beschlüsse gewähren, da Anfechtungen sonst weitgehend sinnlos sind.
Autor: Prof. Dr. Urs Schenker

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