15.12.2023

Informationspflicht des VR an der GV – Neue Anfechtungsrisiken?

Autor: Prof. Dr. Urs Schenker

Der VR hat gemäss Art. 700 Abs. 3 OR neu die Verpflichtung, «der Generalversammlung alle Informationen vorzulegen, die für ihre Beschlussfassung notwendig sind». Der VR muss den Aktionären daher die Informationen abgeben, die es dem durchschnittlichen Aktionär ermöglicht, die Folgen einer Annahme bzw. Ablehnung eines Antrags und insbesondere auch die Vor- und Nachteile für die Gesellschaft und individuelle Aktionäre zu erkennen. Welche Informationen konkret angegeben werden müssen, richtet sich nach Inhalt und Bedeutung des Traktandums bzw. der im Rahmen eines Traktandums gestellten Anträge. Vor allem wenn ein Beschluss in die Rechte der Aktionäre eingreift, muss der VR dies im Detail erklären und begründen.

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